Alle Fundgegenstände die bei der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ abgegeben wurden, finden Sie unter folgendem Link: www.fundamt.gv.at Diese können gegen einen entsprechenden Eigentumsnachweis während der Amtsstunden am Stadtamt abgeholt werden.
Allgemeine Informationen
Das Fundrecht regelt den Umgang mit verlorenen und vergessenen beweglichen Sachen. Wer eine fremde, verloren gegangene oder vergessene Sache findet, ist zur Abgabe bei der Fundbehörde verpflichtet, es sei denn, er hat sie dem Verlustträger bereits zurückgegeben oder ihr Wert überschreitet nicht € 10,--; ist aber erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, so sind auch Sachen unterhalb dieser Wertgrenze bei der Fundbehörde abzugeben.
Funde gefährlicher oder bedenklicher Sachen (z.B. Schusswaffen, Kriegsmaterial, Schieß- und Sprengmittel) sind den Sicherheitsdienststellen (Polizei) anzuzeigen bzw. dort abzugeben.
Verlautbarung
Funde, deren Wert € 100.-- übersteigt, sind von der Fundbehörde auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen; übersteigt der Wert € 1.000.--, hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, dass die Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.
Finderlohn
Der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und vergessener Sache" unterschieden wird:
- verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
- vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
- übersteigt der Wert € 2.000,--, so gebührt vom übersteigenden Teil nur die Hälfte dieser Prozentsätze; halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Kein Finderlohn gebührt,
- wenn eine öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Rettung der Sache besteht,
- wenn der Finder die gesetzlichen Bestimmungen schuldhaft verletzt hat oder
- wenn eine vergessene Sache auch sonst ohne ihre Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
Erwerb einer gefundenen Sache wird die gefundene Sache vom Verlustträger nicht innerhalb eines Jahres angesprochen, erwirbt der Finder das Eigentum und kann von der Fundbehörde die Herausgabe des gefundenen Gegenstandes verlangen.
Zuständige Behörden
Fundbehörde sind die Gemeindeämter (Magistrate), in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind Bereiche, in denen gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Fund bzw. Verlust bei einer Sicherheitsdienststelle bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen ist.
Dazu gehören z.B. Kennzeichentafeln, Führerschein, Zulassungsbescheinigung, Typenschein und Waffenpass (bei Verlust), Schusswaffen und Kriegsmaterial (bei Fund), sowie Schieß- und Sprengmittel.
Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 388 – 396
Sicherheitspolizeigesetz BGBl.Nr. 566/1991 i.d.dzt.g.Fassung